Nous ne vivons pas
pour manger
mais pour bien manger.
"Chefs Table Mitbegründer"
Werner Matt
Statuten des Vereins
„Chefs Table Wien“
„Küchenchef-Stammtisch-Wien“
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein nennt sich „Chefs Table Wien“ (Küchenchef-Stammtisch-Wien) und ist eine Gemeinschaft aus Küchenchefs, die sich in regelmäßigen Abständen treffen, Fachwissen austauschen, diskutieren und sich gegenseitig unterstützen.
Der Sitz liegt in Wien
§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes
2.1. Die Idee des Chef’s Table, wurde im Ausland, im Asiatischen Raum geboren
und im Jahre 2003 in Wien im Grand Hotel wieder aus der Taufe gehoben.
Die Grundidee im Asiatischen Raum war, dass sich die ausländischen großen
Chef’s, vorwiegend Europäer in 5 Sternehotels einige Male im Jahr abwechselnd
in den Mitglied Hotels treffen um sich kennen zu lernen,
dabei Erfahrungen auszutauschen, Freundschaften zu pflegen, gegenseitig zu helfen, Köche zu trainieren, zu vermitteln und ihr Wissen weiter zu geben.
Laufend neue Qualitätsprodukte mit den Produzenten und Lieferanten zu finden und
auf den höchsten Standart der internationalen Gäste abzustimmen.
Der jeweilige Chef war für das kulinarische Wohl verantwortlich.
In Wien trifft man sich ca. 4 Mal im Jahr,
jeweils in einem anderen Hotel oder Restaurant des Gastgeberchef’s,
der die Einladung organisiert und von seinen Köchen kreativ passend zum jeweiligen Haus aufkochen lässt.
Es wird nicht nur gekocht, sondern auch neue Trends und Kommunikation gepflegt.
Als Gäste werden abwechselnd nicht nur namhafte Persönlichkeiten sondern auch Gastchefs aus dem In- und Ausland, Journalisten, Lebensmittelproduzenten und Lieferanten eingeladen.
Das CREDO der Chefs :
NOUS NE VIVONS PAS POUR MANGER
MAIS POUR BIEN MANGER !!!
Zu Deutsch:
WIR LEBEN NICHT UM ZU ESSEN, SONDERN UM GUT ZU ESSEN!!!
2.2. Eine Kooperation mit Firmen oder Institutionen, die das Wissen des Vereines gegen einer Honorarnote (die in die Vereinskasse einfliest) zur Verfügung gestellt wird.
Eine Plattform des kulinarischen Wissens weiter zu geben.
2.3. In weiterer Folge soll es auch die Möglichkeit geben, den Chefs Table in ganz Österreich zu erweitern. Wir stehen für Qualität und Regionalität.
§ 3 Teilnehmer von Veranstaltungen
Bei den regelmäßigen Veranstaltungen lädt der Küchenchef des Gastbetriebes selbst seine Gäste ein.
Folgende Teilnehmer sind dafür bestimmt:
Alle Mitglieder des Chefs Table Wien,
Gäste mit gastronomischem Hintergrund,
Verschiedene Medienvertreter und Fotografen,
Sponsoren – diverse Lieferanten,
Außerordentliche Gastsprecher.
§ 4 Inhalt von Veranstaltungen
Das jeweilige Treffen der Küchenchefs ist kein kulinarischer Wettbewerb,
sondern soll die Qualität, passend zum Haus unterstreichen.
Buffet oder Cocktail ist auch möglich.
Jede Veranstaltung hat ein Thema zum Inhalt, welches vorab besprochen wird.
Pro Jahr gibt es einen Ausflug für die Mitglieder, Medienvertreter und Sponsoren.
§ 5 Mitglieder
Mitglieder sind:
5.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder ein erlesener Kreis von TOP Küchenchefs (CHEF’S)
der Wiener Luxushotels der 5* Klasse, 4*+ Klasse und exklusiver hochklassiger Restaurants, Fachvorstände von höheren Tourismusschulen, Gründungsmitglieder.
5.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden oder an besonders verdiente Küchenchefs des Auslandes vergeben.
5.3 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
6.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Zusätzlich sind diese im Internet auf der Homepage einzusehen – www.chefstable.at.
6.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
7.2 Der Austritt kann nur zum 1. Quartalstag erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
7.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
7.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
7.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 8 Organe des Vereines
Der Vorstand (§ 8)
Die Generalversammlung (§ 9 und § 10)
Der Rechnungsprüfer (§ 11)
Das Schiedsgericht (§ 14).
§ 9 Die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsjahres statt – im 1. Quartal.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (Abs. 6) beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen der Präsident abgelöst, das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident; bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des bisherigen Vorstandes;
Bestellen und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statuten- Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Allfälliges
§ 11 Der Vorstand
Er besteht aus:
Präsident
Stellvertreter
Schriftführer
Kassier
Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben können durch den Vorstand auch andere Mitglieder beauftragt werden.
Der Präsident des „Chefs Table Wien“ wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in der Gastronomie tätig sind.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung für
die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in der Gastronomie tätig sind.
Die Wahl des Stellvertreters und der übrigen Funktionen erfolgt innerhalb des Vorstandes.
Alle Obliegenheiten werden ehrenamtlich versehen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte beschlussfähig
und beschließt mit einfacher Mehrheit
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
11.1. Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes
a) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er beruft die Generalversammlung und den Vorstand ein und führt in beiden den Vorsitz.
Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
In besonders dringenden Fällen ist er berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, Anordnungen unter eigener Verantwortung zu treffen.
b) Der Stellvertreter vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
c) Das jeweils verfügbare an Jahren älteste Vorstandsmitglied vertritt den Präsidenten,
wenn dieser und die beiden Stellvertreter verhindert sind.
d) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Ihm obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle.
e) Der Kassier besorgt die gesamte Geldgebarung.
f) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen und Abstimmungen des Vorstandes teil.
Sie sind verpflichtet, über Beschluss des Vorstandes in Ausschüssen mitzuarbeiten,
bzw. weitere Funktionen zu übernehmen
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
12.2 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
12.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen dieser Statuten.
12.4 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
12.5 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
12.7 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Schiedsgericht
13.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
13.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
13.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14. Auflösung des Vereines
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als 10 ordentliche Mitglieder zählt oder die Auflösung von einer eigens hiezu einberufenen Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.